Wärmepumpen Meldeverfahren 2024

Direktlink: Meldeverfahren Wärmepumpe Schaffhausen


Was ändert ab 1. Januar 2024?

Mit der Verordnungsanpassung per 1. Januar 2024 («Beschleunigung des Umstiegs auf erneuerbare Energien») wird das Bewilligungsverfahren für einen Grossteil der Wärmepumpen durch ein Meldeverfahren abgelöst. Anstelle des Baugesuchs tritt das Meldeformular. Die öffentliche Auflage sowie die Anzeige im Publikationsorgan der Gemeinde entfallen. Die Meldepflicht ändert aber nichts daran, dass die geltenden Bauvorschriften eingehalten werden müssen und im Falle von Erdwärmesonden auf die gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Kantons gewartet werden muss.

 

Welche Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen?

Mit der Meldung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Meldeformular
  • Bei aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe sowie einfache Skizzen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage und Untergrund der Aufstellung
  • Grundrisse des eigenen Gebäudes mit Angaben zur Raumnutzung (Beurteilung der Eigenbeschallung)
  • Lärmschutznachweis einschliesslich Situationsplan mit vermassten Abständen der Lärmquelle zu den massgebenden Empfangspunkten am eigenen Gebäude, an fremden Gebäuden oder zur Grenzabstandslinie auf fremden unbebauten Nachbarparzellen
  • Technisches Datenblatt der gewählten Wärmepumpe
  • Energienachweis Haustechnik (EN-Formulare)

 

Mit der Meldung für eine Sole/Wasser-Wärmepumpe (Erdwärmesonde) sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Meldeformular
  • Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe und den vermassten Standorten (Grenzabstände) der Bohrpunkte sämtlicher Erdwärmesonden
  • Gesuch um Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage des Tiefbau Schaffhausen, Abteilung Gewässer und Materialabbau
  • Energienachweis Haustechnik (EN-Formulare)

 

Wie sieht der Verfahrensablauf aus?

1. Sie reichen das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Meldeformular mit sämtlichen Unterlagen vor Baubeginn bei der Gemeinde ein.

2. Die Gemeinde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und die Plausibilität der gemachten Angaben.

3. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung von der Gemeinde, allenfalls mit Angabe der Frist, die es abzuwarten gilt (in der Regel 30 Tage).

4. Die Gemeinde nimmt eine vertiefte Prüfung der Unterlagen vor. Unvollständige oder falsche Angaben sind zu bereinigen. Falls ein vertiefter Abklärungsaufwand anfällt, hat die Behörde die Möglichkeit, eine längere Behandlungsfrist anzuordnen.

5. Falls die Voraussetzungen für das Meldeverfahren nicht erfüllt sind (z. B. denkmalgeschütztes Gebäude), erhalten Sie eine Mitteilung, dass ein Baugesuch einzureichen ist.

6. Allfällige Auflagen zur Ausführung werden Ihnen vor Ablauf der Behandlungsfrist schriftlich von der Gemeinde mitgeteilt.

7. Die Ausführung der Erdwärmesonden, der Erdregister usw. dürfen erst nach Vorliegen der rechtskräftigen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung erfolgen, auch wenn die Frist von 30 Tagen abgelaufen ist. Diese kantonale Bewilligung wird Ihnen via Gemeinde zugestellt.

8. Wird innert vorgegebener Frist nichts Gegenteiliges angeordnet und liegt im Falle von Erdwärmesonden die gewässerschutzrechtliche Bewilligung vor, kann das Vorhaben unter Berücksichtigung allfälliger Auflagen umgesetzt werden.

9. Das Anrecht zur Ausführung erlischt, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren ab Einreichung des Meldeformulars mit den Arbeiten begonnen wurde.

10. Die erfolgte Ausführung oder der unbenutzte Ablauf ist der kommunalen Behörde zu melden. Nach Erstellung der Anlage ist die «Übereinstimmungserklärung für wärmetechnische Anlagen» (Formular der Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen) bei der Gemeinde einzureichen.

 

Bitte berücksichtigen Sie, dass das Meldeverfahren in ein Bewilligungsverfahren umgewandelt werden kann, insbesondere, wenn öffentliche Interessen oder Interessen Dritter betroffen sein könnten.

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